§1. Vertragsgegenstand (1)Gegenstand des Vertrags ist die Belieferung der Einrichtung mit Obst und Gemüse und/oder Milchprodukten (gemäß Auswahl Anmeldeformular) durch den Lieferanten und die Verteilung an berücksichtigungsfähige Kinder durch die Einrichtung im Rahmen des EU-Schulprogramms. §2. Vertragsdauer (1) Die Liefervereinbarung gilt für das Schuljahr 2024/2025 ab der Lieferperiode in der beim Lieferanten das Anmeldeformular eingeht. §3 Produkte, Portionseinheiten und berücksichtigungsfähige Kinder (1)Der Lieferant liefert grundsätzlich eine Portion pro gemeldetem und berücksichtigungsfähigem Kind. Die Lieferhäufigkeit orientiert sich an einer schulwöchentlichen Lieferung (2) Die in der jeweiligen Lieferperiode zulässige Anzahl und das Gewicht der förderfähigen Portionseinheiten und die maximal erstattungsfähige Pauschale je Portionseinheit sind im Förderwegweiser des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus veröffentlicht (siehe Hinweis). (3) Geliefert werden ausschließlich Produkte aus ökologischer Erzeugung. (4) Die Portionseinheiten gemäß Absatz 1 können aus folgenden Produkten bestehen: Obst: - Äpfel
- Kiwis
- Nektarinen
- Mandarinen
- Orangen
- Trauben
- Bananen
- Clementinen
- Pfirsiche
- Zwetschgen
- Birnen
- Pflaumen
Gemüse: - Gurken
- Radieschen
- Fenchel
- Karotten
- Tomaten
- Kohlrabi
- Paprika
- Cocktailtomaten
Milchprodukte: §4 Berücksichtigungsfähige Kinder (1) Bei der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sind die Angaben der Einrichtung im Meldeblatt „Kinderzahl der Einrichtung“ zum Stichtag des jeweiligen Schuljahres (01.08.) maßgeblich. Der Lieferant bestätigt auf dem Meldeblatt durch Unterschrift, das er von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder Kenntnis genommen hat. §5 Verpflichtungen des Lieferanten (1) Der Lieferant stellt sicher, dass die im Rahmen des EU-Schulprogramms gelieferten Produkte ohne Zusätze von Zucker, Fett, Salz oder Süßungsmittel o. ä. sind. (2) Die Produkte werden frisch, reif und unbeschädigt geliefert. §6 Lieferbestimmungen, Lieferschein (1) Der Lieferant liefert die Produkte in an einem bestimmten Wochentag und zum mit der Einrichtung vereinbarten Lieferort (2) Die Einrichtung kontrolliert die gelieferten Produkte, ob sie vertragsgemäß und mangelfrei geliefert wurden. | (3) Für jede Lieferung erhält die Einrichtung einen Lieferschein vom Lieferanten, auf dem das Lieferdatum, die belieferte Einrichtung, die Art und Menge in Kilogramm bzw. Liter der gelieferten Produkte ausgewiesen sind. (4) Die Einrichtung bestätigt dem Lieferanten die Lieferungen durch den bereitgestellten Link zur Lieferbestätigung oder durch Unterschrift auf einer schriftlichen Lieferbestätigung. §7 Verpflichtungen der Einrichtung (1) Die Einrichtung verpflichtet sich, die Produkte nur an Kinder zu verteilen, die regelmäßig die Einrichtung besuchen. (2) Die Einrichtung organisiert die Annahme, ggf. Zwischenlagerung und Verteilung der Produkte an die Begünstigten. Die Verteilung hat zeitnah und sachgerecht zu erfolgen, so dass die Kinder die Produkte in ordnungsgemäßem Zustand erhalten. (3) Die Einrichtung weist mit dem von der EU vorgegebenen Poster oder auf der Homepage der Einrichtung darauf hin, dass diese am EU-Schulprogramm teilnimmt. Das Poster ist deutlich sichtbar und lesbar dauerhaft im Eingangsbereich – mindestens im DIN A 3 Format – anzubringen. Download unter www.schulprogramm.bayern.de. (4) Die Einrichtung benennt dem Lieferanten zeichnungsberechtigte Ansprechpartner. (5) Die Einrichtung meldet dem Lieferanten die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (siehe §4). (6) Die Einrichtung setzt flankierende, pädagogische Begleitmaßnahmen im Schul- bzw. im Kindergartenalltag um („Voll in Form“, Einbettung in den Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan) und bestätigt dem Lieferanten diese und ggf. zusätzlich umgesetzte Maßnahmen. §7 Abrechnung, Lieferbestätigung (1) Der Lieferant erhält für seine Lieferungen Zuwendungen nach dem EU-Schulprogramm in Bayern durch die FüAk. (2) Eine Vergütung durch die Einrichtung erfolgt nicht. Gegebenenfalls darüberhinausgehende Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. (3) Die Lieferungen werden am Ende jeder Lieferperiode in der Lieferbestätigung zusammengefasst. Die Lieferbestätigung wird als Anlage dem Sammelantrag auf Zuwendung nach dem EU-Schulprogramm beigefügt. (4) Die Lieferbestätigung ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen bzw. im Rahmen der Online-Antragstellung digital zu bestätigen. §9 Außerordentliche Kündigung, Schadensersatz (1) Die Einrichtung hat das Recht den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Lieferant seiner Verpflichtung zur Lieferung wiederholt nicht bzw. nicht vertragsgemäß laut nachkommt. (2) Der Lieferant hat das Recht den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Einrichtung ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, keine Mittel im Rahmen des EU-Schulprogramms zur Verfügung stehen oder sich die Bedingungen des EU-Schulprogramms wesentlich ändern. (3) Können Lieferungen vom Lieferanten bei der FüAk nicht als förderfähig beantragt werden oder werden Zuwendungen zurückgefordert, weil die Einrichtung ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder falsche Kinderzahlen gemeldet hat, so kann der Lieferant die entgangene Zuwendung als Schaden von der Einrichtung einfordern. §10 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. |